Reisebedingungen / AGB

 

Unsere Allgemeinen Reisebedingungen für Reiseverträge und vermittelte Leistungen

 

1. Abschluss des Pauschalreisevertrags

1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch,durch E-Mail oder Fax erfolgen. Der Reisevertrag soll mitden Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldungund Reisebestätigung) einschließlich sämtlicherAbreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisendengeschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisendedurch E-Mail, Fax oder per Post die Reisebestätigung,die auch als Bestätigung des Vertrags dient und §651d Abs. 3 S. 2 BGB entspricht.

1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E-Mail, 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt.

1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisendeausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindlicheReservierungen vor. Danach soll der Reisevertragnach Ziff. 1.1. geschlossen werden.

1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag,an den der Veranstalter 10 Tage gebundenist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.

1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehrrichten sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseiteund den dort abrufbaren Reisebedingungen.

1.6. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisendedem Veranstalter den Abschluss des Reisevertragsdurch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtigbuchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingangseiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung,keine Annahme). Die Annahme erfolgt durch die Reisebestätigung innerhalb von 3 Werktagen. Im Übrigensind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.

2.Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginnder Reise erbrachte Leistungen

2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter,sondern lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB.Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur fürdie Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für dievermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen,soweit nicht Körperschäden, Vorsatz odergrobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung bestehtoder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.

2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringungeiner Pauschalreiseleistung vom Reisenden z.B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.

3.Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

3.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visum erfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).

3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff.3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich der Veranstalternicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagenbzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicherVoraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein aufsein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. ungültiges Visum, fehlende Impfung, fehlendes Bordmanifest. Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.

4.Zahlungen

4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung) des Reisenden ist nach Abschlussdes Vertrags nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrags und Übermittlungdes Sicherungsscheins zulässig.

4.2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20 % (bzw. 30% für Reisen, die zur Stornostaffel 9.3.3 gehören) des Reisepreises zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen.

4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigungder vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutscheinoder Beförderungsschein), zu zahlen. Für Reisenmit einer Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetragzu zahlen, wenn der Veranstalter nicht mehr nach Ziff.13. (siehe unten) zurücktreten kann.

4.4. Vertragsabschlüsse innerhalb von drei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigenZahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweitfür die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).

4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht leistet, kann der Reiseveranstalternach Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigungnach Ziff. 9. (siehe unten) verlangen.

5.Leistungen und Pflichten

5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangabenerklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.

5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondereüber wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).

5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sichnach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklichanderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldungund Reisebestätigung enthalten sein (sieheoben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung– siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglichnach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigungoder Abschrift des Vertrags zur Verfügungzu stellen.

5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen,wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbartenRückbeförderung oder anderen Gründen inSchwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldetenUmständen kann der Veranstalter Ersatz angemessenerund tatsächlich entstandener Aufwendungenverlangen.

5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vorReisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.)und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungenzu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.).

5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschlusssind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.

6.Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen

6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungendurch den Veranstalter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der Veranstalter gegenüber dem Reisenden z.B. durch E-Mail oder in Papierformklar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängelnbleiben hiervon unberührt.

6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitigund nur unter den konkreten Voraussetzungendes § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die derVeranstalter ausdrücklich z.B. durch E-Mail oderin Papierform zu unterrichten hat. Der Reisende kannzurücktreten oder die angebotene Vertragsänderungbzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstaltersannehmen. Ohne fristgemäße Erklärungdes Reisenden gilt das Angebot des Veranstalters alsangenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.

6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreiseangenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung(§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nichtmindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch dieÄnderung für den Veranstalter geringere Kosten, so sinddem Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten (§651m Abs. 2 BGB).

7.Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn

7.1. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebendenund nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger), oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben,Hafen- oder Flughafengebühren), oder geänderter für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen.Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbartenund geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechendder Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtetder Veranstalter den Reisenden durch E-Mail oder in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestensbis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.

7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungendes § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhunganbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalbder vom Veranstalter bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten ergebensich aus § 651g BGB.

7.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreisesverlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 7.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dieszu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betraggezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalterzu erstatten. Der Veranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisendenauf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

8.Vertragsübertragung – Ersatzreisende

8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenenFrist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als siebenTage vor Reisebeginn in Papierform, durch E-Mail, etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechteund Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.

8.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Drittenwidersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernissenicht erfüllt.

8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er undder Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldnerfür den Reisepreis und die durch den Eintritt des Drittenentstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalterdarf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wennund soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstandensind.

8.4. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen,in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkostenentstanden sind.

9.Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn –Nichtantritt der Reise

9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oderin Textform (E-Mail) gegenüber dem Veranstaltererfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber demReisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktrittsbei dem Veranstalter oder Vermittler.

9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt erdie Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter denAnspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigungnach Ziff. 9.3. verlangen. Bei den sonstigen Reisengilt Ziff. 9.5.

9.3. Unsere Entschädigungspauschalen:

9.3.1. für Busreisen

- bis zum 45. Tag vor Reisebeginn: 10 % vom Reisegrundpreis

- 44.-29. Tag vor Reisebeginn: 30 % vom Reisegrundpreis

- 28.-15. Tag vor Reisebeginn: 50 % vom Reisegrundpreis

- 14.-7. Tag vor Reisebeginn: 75 % vom Reisegrundpreis

- ab 6. Tag vor Reisebeginn: 80 % vom Reisegrundpreis

- Bei Nichtantritt am Anreisetag: 90 % vom Reisegrundpreis

9.3.2. für Fluss- und Hochseekreuzfahrten / Flugreisen /Kurreisen / Urlaubsreisen

- bis zum 50. Tag vor Reiseantritt: 25 % vom Reisegrundpreis

- ab 49. bis 30. Tag vor Reiseantritt: 30 % vom Reisegrundpreis

- ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt: 50 % vom Reisegrundpreis

- ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 75 % vom Reisegrundpreis

- ab dem 14. Tag vor Reiseantritt: 80 % vom Reisegrundpreis

- Bei Nichtantritt am Abreisetag: 90 % vom Reisegrundpreis

9.3.3 für Weltreisen (Inkl. Teilstrecken)/Hochseekreuzfahrten im Smart-, Vario-, Flash-, Last-Minute-, Spezial-Tarif/Sonderangebote, deren Reisepreise im Vergleich zum Katalogpreis reduziert sind

- bis zum 50. Tag vor Reiseantritt: 35 % vom Reisegrundpreis

- ab 49. bis 30. Tag vor Reiseantritt: 45 % vom Reisegrundpreis

- ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt: 60 % vom Reisegrundpreis

- ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 80 % vom Reisegrundpreis

- ab dem 14. Tag vor Reiseantritt: 90 % vom Reisegrundpreis

- Bei Nichtantritt am Abreisetag: 95 % vom Reisegrundpreis

9.3.4. für Theater- und Musicalreisen bzw. Reisen mit Eintrittskartenfür Veranstaltungen

- bis zum 45. Tag vor Reisebeginn: 50 % vom Reisegrundpreis

- 44.-7. Tag vor Reisebeginn: 70 % vom Reisegrundpreis

- ab 6. Tag vor Reisebeginn: 80 % vom Reisegrundpreis

- Bei Nichtantritt am Anreisetag: 90 % vom Reisegrundpreis

9.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweisgestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedrigerals die angeführte Pauschale sei.

9.5. Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 9.3. fallen, bestimmtsich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreisabzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was erdurch anderweitige Verwendung der Reiseleistungenerwirbt. Der Veranstalter hat insoweit auf Verlangen desReisenden die Höhe der Entschädigung zu begründen.

9.6. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalterzur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aberinnerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.

9.7. Abweichend von Ziff. 9.2. kann der Reiseveranstaltervor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wennam Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umständeauftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsorterheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbarund außergewöhnlich i.S. dieses Untertitels, wennsie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hieraufberuft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

10.Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen desReisenden

10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden auf Änderungen des Vertrags. Der Veranstalter kann jedoch, soweit für ihn möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisendenberücksichtigen.

10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungenoder Umbuchungen, so kann der Veranstalter bei Umbuchungen etc. als Bearbeitungsentgeltpauschaliert 25 EURO verlangen, soweit er nicht nachentsprechender ausdrücklicher Information des Reisendenein höheres Bearbeitungsentgelt oder einehöhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessenbestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerbenkann.

11.Reiseabbruch

Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandesabgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für dienicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen,sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungenhandelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

12.Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden– Mitwirkungspflichten

12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen,wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblichweiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbarist. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Reisende sichnicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstaltersteht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteileaus einer anderweitigen Verwertung derReiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüchedes Veranstalters bleiben insofern unberührt.

12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B.Information des Veranstalters) unternehmen, umdrohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwendenoder gering zu halten.

13.Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

13.1. Der Veranstalter hat den Reisenden vor Reiseanmeldungund in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahlund Frist zu informieren.

13.2. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertragzurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise wenigerPersonen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahlangemeldet haben.

13.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nichterreicht und will der Veranstalter zurücktreten, hat der Veranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertragbestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens 3 Wochen vor Reisebeginn.

13.4. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verlierter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

13.5. Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattungdes Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalbvon 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.

14.Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren,außergewöhnlichen Umständen

14.1. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertragzurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertragsgehindert ist und er den Rücktritt unverzüglichnach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.

14.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. verliert der Veranstalterden Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet undhat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalbvon 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zuleisten.

15.Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden

15.1. Mängelanzeige durch den Reisenden/Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangelunverzüglich anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegender schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch denReisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisendekeine Minderung nach § 651m BGB oderSchadensersatz nach § 651n BGB verlangen.

15.2. Adressat der Mängelanzeige Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitunganzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreterdes Veranstalters nicht vorhanden oder nicht vereinbart,sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindungmöglich ist, direkt beim Veranstalter oder der in der Reisebestätigungangeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittleranzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummernergeben sich aus der Reisebestätigung).

15.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalterhat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat desAbhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Im Übrigen giltZiff. 15.2. (siehe oben).Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisendengesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfeverweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keinerFrist.Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wennsie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßesdes Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kostenverbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs.5 BGB. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisendenüber Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgenkonkret zu informieren und seine Beistandspflichtenzu erfüllen (vgl. § 651q BGB).

15.4. Minderung Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach §651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 15.1. (siehe oben) wirdverwiesen.

15.5. Kündigung Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblichbeeinträchtigt, kann der Reisende den Vertragnach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenenFrist kündigen. Verweigert der Veranstalter die Abhilfeoder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohneFristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergebensich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.

15.6. SchadensersatzDer Reisende kann unbeschadet der Minderung oderder Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.Bei Schadensersatzpflicht hat der Veranstalter denSchadensersatz unverzüglich zu leisten.

15.7. Anrechnung von EntschädigungenHat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegenden Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz oderauf Erstattung eines infolge einer Minderung zu vielgezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betraganrechnen lassen, den er aufgrund desselbenEreignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach §651p Abs. 3 BGB erhalten hat.

16.Haftungsbeschränkung

16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachenReisepreis beschränkt, soweit ein Schaden desReisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der Veranstalter für einendem Reisenden entstehenden Schaden allein wegeneines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlichist.

16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommenoder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen,nach denen ein Anspruch auf Schadensersatznur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungengeltend gemacht werden kann, so kannsich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden aufdiese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

16.3. Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.

17.Verjährung – Geltendmachung

17.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber dem Veranstalter oder dem Reisevermittler,der die Buchung vorgenommen hat, geltend zumachen.

17.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommenKörperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung,Minderung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, andem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

18.Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform

18.1. Unser Unternehmen Reisepartner Fuhrmann Mundstock international GmbH nimmt nicht an einemStreitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelleteil.

18.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit.

 

Reiseveranstalter:

Reisepartner Fuhrmann Mundstock international GmbH

Kurze Wanne 1

38159 Vechelde-Wedtlenstedt

Tel: 05302 – 920 200

E-Mail: info@fumu-reisen.de

 

Reisevermittler: wie Reiseveranstalter

 

Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige:

wie Reiseveranstalter

 

Kundengeldabsicherer:

tourVERS Touristik-Versicherungs-Service GmbHBorsteler Chaussee 51, 22453 HamburgTel.: 040-244 288 0

E-Mail: service@tourvers.de

 

Stand: Oktober 2023

 

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